Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“)

K+K Wissen GmbH & Co. KG („K+K“; Max-Planck-Str. 6-8, 50858 Köln; Registergericht: Amtsgericht Köln, HRA 31321) erbringt Liefer- und Dienstleistungen an Unternehmenskunden auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der jeweiligen Leistungs- und Produktbeschreibung, der Auftragsbestätigung und der Preisliste (gemeinsam als „Vertragsbedingungen“ bezeichnet).

Teil A – Allgemeine Bestimmungen 

  1. Geltung der AGB, Schriftform

K+K bietet Leistungen zu den Bedingungen dieser AGB an. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn K+K ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

Sofern die Parteien im Einzelfall von den AGB abweichende individuelle Vertragsabreden treffen, haben diese Vorrang vor den AGB. Abweichende Vertragsabreden sollen schriftlich getroffen bzw. kaufmännisch bestätigt werden.

Im Übrigen wird vermutet, dass die Vertragsbedingungen die zwischen den Parteien getroffenen Abreden richtig und vollständig abbilden und dementsprechend keine Nebenabreden bestehen.

  1. Angebote

Sofern nicht explizit abweichend gekennzeichnet, sind die von K+K erstellten Angebote freibleibend.

  1. Vertragsschluss

Nach Eingang des vom Kunden gegengezeichneten Angebotes von K+K bestätigt K+K dem Kunden den Auftrag. Der Vertrag kommt durch Übersendung der Auftragsbestätigung zustande.

Daneben kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn K+K nach Zugang des vom Kunden unterzeichneten Angebotes mit der Ausführung der Leistungen beginnt.

  1. Preise

Sämtliche Preise gelten netto ab Werk in Euro.

Alle Preise verstehen sich dementsprechend zzgl. Umsatzsteuer, Zölle und Nebenkosten (insbesondere Porto, Fracht, Verpackung und Versicherung sowie Fahrtkosten, Auslösung und Übernachtungskosten).

Nach Aufwand abzurechnende Leistungen werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach Maßgabe der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von K+K berechnet.

  1. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungen innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, befindet sich der Kunde in Verzug.

Während des Verzugs hat der Kunde die Forderung mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. K+K bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Während des Verzugs kann K+K die Leistungserbringung verweigern und den Zugang des Kunden zu Leistungen und Diensten unbeschadet weiterer Rechte sperren.

Die Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist oder einen Ersatzanspruch statt der Leistung aus demselben Vertragsverhältnis umfasst.

Gegenüber Forderungen von K+K kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht oder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung aus demselben Vertragsverhältnis betrifft.

Wird K+K nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann K+K die K+K obliegenden Leistungen verweigern, bis der Kunde entweder die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. K+K kann hierzu eine angemessene Frist bestimmen. Innerhalb dieser Frist hat der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten.

Die Abtretung von Ansprüchen gegen K+K ist ausgeschlossen. § 354a Handelsgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.

  1. Lieferfristen, Teillieferungen, Lieferverzug

Soweit nicht abweichend vereinbart, sind die von K+K angegebenen Liefertermine und -fristen unverbindlich. Lieferfristen laufen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist der Kunde zu Vorleistungen verpflichtet, läuft die Lieferfrist ab dem Eingang der Vorleistung bei K+K.

Umfasst die Bestellung des Kunden mehrere Produkte, ist K+K in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

Bei nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten gerät K+K gegenüber dem Kunden nur dann in Lieferverzug, wenn K+K die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat. Erfolgt die Selbstbelieferung aus Gründen nicht, die K+K nicht zu vertreten hat, kann K+K durch Erklärung gegenüber dem Kunden vom Vertrag zurücktreten.

Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Umständen (z.B. rechtmäßige Maßnahmen des Arbeitskampfs, Betriebsstörungen, Krieg, Im- und Exportverbote, Energiemangel, Rohstoffmangel), die K+K ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die vertraglichen Leistungen zum vereinbarten Termin zu erbringen, verlängert sich die Ausführungsfrist – auch während des Verzugs – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Aufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle des Lieferverzugs haftet K+K unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5 % des vom Verzug umfassten Teils der Bestellung.

  1. Eigentumsvorbehalt

K+K behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller offener Forderungen gegen den Kunden vor.

Der Kunde ist dazu verpflichtet, K+K unverzüglich über Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstige die Vorbehaltsware betreffende Eingriffe in Kenntnis zu setzen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für K+K vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, K+K nicht gehörenden Sachen verbunden, erwirbt K+K das Miteigentum an der neuen Sache in dem Umfang des Wertverhältnisses der Vorbehaltsware zu dem der übrigen von der Verarbeitung / Verbindung umfassten Gegenständen.

  1. Haftung

Für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden haftet K+K unbeschränkt.

K+K haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf („vertragswesentliche Pflichten“). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von K+K.

Soweit nach vorstehender Regelung eine Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht, ist diese auf den bei Geschäften gleicher Art typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern der Schaden nicht in der Verletzung einer Garantie oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht bzw. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betrifft.

Die Parteien gehen davon aus, dass der im Einzelfall vorhersehbare Schaden keinesfalls die Höhe der Deckungssumme der von K+K abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden i. H. v. 500.000,- € überschreiten wird. Sofern der Kunde diesbezüglich Bedenken hat, wird er K+K vor Vertragsschluss hierauf in Textform hinweisen.

  1. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten betriebsinternen technischen und kaufmännischen (z. B. Preise, Kosten u. ä.) Informationen der anderen Partei einschließlich solcher Informationen, die (a) im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware ausgetauscht oder zugänglich werden, (b) im Rahmen von Zugriffsmöglichkeiten auf Datenbanken erhalten werden oder (c) sich aus etwaigen Mustern ergeben – nachfolgend zusammen als „Informationen“ bezeichnet – nur für die Zwecke und im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags zu nutzen, sie im Übrigen jedoch

  • vertraulich zu behandeln und Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die jeweils andere Partei nicht zugänglich zu machen und
  • nur solchen Personen zugänglich zu machen, die sie für die Zwecke des Vertrags benötigen und die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

Vorstehende Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für welche die empfangende Partei nachweist, dass sie

  • vor dem Empfang hiervon Kenntnis hatte; oder
  • der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder
  • der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass sie hierfür verantwortlich war, oder
  • ihr zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht worden sind, oder
  • von der empfangenen Partei bereits unabhängig entwickelt worden sind, wobei die unabhängige Entwicklung schriftlich nachzuweisen ist.

Vorstehende Geheimhaltungspflichten gelten über die Beendigung des Vertrages bis zum Bekanntwerden der Informationen hinaus.

  1. Nachunternehmer

K+K ist dazu berechtigt, die unter dem Vertrag geschuldeten Leistungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Köln. K+K ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

  1. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Deutschen Internationalen Privatrechts.

 

Teil B – Lieferung von Hard- und Software

  1. Geltung des Abschnitts Teil B, Kauf

Die Bestimmungen dieses Teils gelten ergänzend, sofern die Bestellung des Kunden die dauerhafte Überlassung von Hard- und/oder Software gegen Einmalvergütung umfasst. Entsprechende Bestellungen werden nach den Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) behandelt.

  1. Gefahrübergang

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erfolgen Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. In diesem Fall geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an den Transportunternehmer auf den Kunden über.

  1. Eigenschaften der Ware, Mängel

Die von K+K gelieferte Hard- und/oder Software muss bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Mängel sind Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, sofern diese den Wert oder die Eignung zur üblichen, dort beschriebenen Verwendung nicht nur unerheblich mindern oder wenn K+K dem Kunden die für die zur vertraglich vereinbarten Nutzung erforderlichen Rechte nicht einräumen konnte.

Der Kunde wird die Ware nach Ablieferung unverzüglich untersuchen (§ 377 Handelsgesetzbuch).

Offensichtliche Mängel sind K+K unverzüglich, spätestens aber binnen zehn Tagen nach Übergabe der Ware anzuzeigen. Versteckte Mängel sind K+K unverzüglich, spätestens aber binnen zehn Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

In der Mangelanzeige, die schriftlich oder in Textform erfolgt, wird der Kunde Angaben zu den näheren Umständen des Auftretens des Mangels, seiner Auswirkungen und – soweit bekannt – möglichen Ursachen machen. Er wird K+K nach besten Kräften dabei unterstützen, die Ursache des Mangels zu suchen und zu beheben. Er wird erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere Informationsbeschaffungen und Beistellungen, rechtzeitig und für K+K unentgeltlich erbringen.

Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Kunde die Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von K+K geändert oder unter Missachtung der Systemvoraussetzungen mit anderen Hard- oder Softwarekomponenten verbunden hat. Eine nicht vertragsgemäße Nutzung der Ware begründet ebenfalls keinen Mangel.

  1. Rechte bei Mängeln, Aufwendungsersatz bei fehlendem Mangel

Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von K+K entweder durch Nachbesserung oder Austausch der gelieferten Ware.

Bei Softwaremängeln kann K+K nach eigener Wahl

  • den Fehler beseitigen,
  • einen neuen Programmstand ausliefern,
  • eine Umgehungslösung („Workaround“) bereitstellen, bei der die Laufzeit und das Antwortzeitverhalten des Programms nicht wesentlich behindert werden,
  • ein mangelfreies Programm ausliefern,
  • den Kunden von Lizenzgebühren des Schutzrechtsinhabers freistellen.

Sollte ein Nacherfüllungsversuch wiederholt fehlschlagen, kann der Kunde nach einer erfolglosen weiteren Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, sofern es sich um unwesentliche Mängel handelt.

Soweit Störungen durch Eingriffe außerhalb der betrieblichen Sphäre oder des Verantwortungsbereichs von K+K vorgenommen werden („Nichtbestehen eines Mangels“) und der Kunde dies bei einer ihm zumutbaren Fehlersuche hätte erkennen können, ist K+K berechtigt, auf Seiten von K+K entstandene Aufwände nach der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.

Mangelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, sofern K+K den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

  1. Rechte Dritter

K+K wird den Kunden im Rahmen der Mangelhaftung gegen alle Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter, die von einem Dritten hinsichtlich der Ware erhoben werden, verteidigen, freistellen und schadlos halten, sofern

  • der Kunde K+K unverzüglich von der Inanspruchnahme schriftlich unterrichtet,
  • der Kunde K+K die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen einräumt. Insbesondere wird der Kunde ohne Zustimmung von K+K kein gerichtliches oder außergerichtliches Anerkenntnis über Ansprüche des Dritten abgeben, und
  • der Kunde unterstützt K+K bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche in angemessener Weise.

Über die Freistellungsverpflichtung hinaus ist K+K dem Kunden nur dann gemäß Teil A, Ziff. 8, zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn K+K an der Verletzung ein Verschulden trifft.

Vorstehende Rechte des Kunden bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter daraus resultiert, dass der Kunde

  • eine Änderung an den vertraglichen Leistungen durchgeführt hat, die von K+K nicht im Rahmen dieses Vertrages erlaubt oder der K+K in sonstiger Weise zuvor schriftlich zugestimmt hat, oder
  • die vertraglichen Leistungen in anderer Weise als zum Zwecke dieses Vertrages benutzt hat, oder
  • sie mit Hard- oder Software kombiniert hat, die nicht den in der Beschreibung „Systemvoraussetzungen“ genannten Erfordernissen entspricht.
  1. Nutzungsrechte

Nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Kaufpreises räumt K+K dem Kunden beim Kauf von Software das nichtausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software in der Europäischen Union zu eigenen Zwecken im Rahmen des Geschäftsbetriebs bestimmungsgemäß zu nutzen. Die zulässige Anzahl der Programminstallationen richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Lizenzen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe des Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen, von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere darf der Kunde die Software Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich auf Zeit überlassen.

Die Weiterveräußerung der Software an Dritte ist nur zulässig, wenn der Kunde den Kaufpreis und alle offenen Zahlungen an K+K erbracht hat, die Software vollständig und ohne Rückbehalt einer Programmkopie an den Erwerber übergibt und sich der Erwerber schriftlich zur Einhaltung der Lizenzbestimmungen verpflichtet („Verpflichtungserklärung“). Der Kunde wird K+K unverzüglich eine Kopie der Verpflichtungserklärung übermitteln.

Teil C – Dienstleistungen

  1. Geltung des Abschnitts Teil C

Die Bestimmungen dieses Teils gelten ergänzend, sofern K+K auf Grundlage einer Bestellung des Kunden Dienstleistungen erbringt.

  1. Inhalt der Dienstleistungen

Bei gesonderter Bestellung unterstützt K+K den Kunden bei der Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme der Ware, deren Wartung und Pflege oder der Einweisung des Personals des Kunden. K+K übernimmt in diesem Zusammenhang bei der Erbringung der Dienstleistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.

Inhalt und Umfang der Dienstleistungen ergeben sich im Einzelnen aus der Auftragsbestätigung bzw. – etwa bei Wartungsleistungen – einem gesonderten Vertragsschein.

  1. Vergütung

Soweit in der Auftragsbestätigung oder dem Vertragsschein keine abweichenden Regelungen getroffen werden, rechnet K+K Dienstleistungen gemäß der bei Vertragsschluss aktuellen Preisliste nach Aufwand ab.

Reise-, Neben- und Materialkosten sowie Reisezeiten werden gesondert vergütet.

  1. Mitwirkungsleistungen des Kunden

Der Kunde wird sämtliche erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und kostenlos erbringen.

Dies umfasst insbesondere

  • die Abstimmung der Termine
  • die Bereitstellung von Plänen
  • die Einholung etwaig erforderlicher Genehmigungen
  • die Unterstützung von K+K nach besten Kräften
  • die unentgeltliche Bereitstellung der erforderlichen Medien wie Strom, Internet, Netzwerkleitungen und –anschlüsse bis zur Montagestelle
  • die Vorbereitung der Server- und Clientrechner zur Einrichtung der Software
  • die umgehende Mitteilung etwaiger Fehler zusammen mit den für die Ermittlung der Ursache zweckdienlichen Informationen
  • die Verschaffung des Zugangs zu Räumen (inklusive Benachrichtigung etwaiger Wachdienste, Mitteilung der Hausregeln, Einbindung in Schließsysteme)
  • die Verschaffung einer Fernzugriffsmöglichkeit
  • die Prüfung, ob die Systemumgebung des Kunden kompatibel zu den Systemanforderungen der Waren von K+K ist
  • die Information über die für die Vertragsdurchführung relevanten Sicherheitsvorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes im Betrieb des Kunden
  • die Einrichtung einer angemessenen Datensicherung sowie die Sicherung der Daten vor Eingriffen in das EDV-System

Stand 2017.